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Preisminderung bei Kreuzfahrt-Routenänderung?

Meerblick von Reling eines Kreuzfahrtschiffes

Immer wieder sind Kreuzfahrtanbieter gezwungen, die Fahrpläne ihrer Routen zu ändern – beispielsweise, wenn sich die Sicherheitslage in einem Zielgebiet ändert. Auch AIDA musste in den letzten Jahren schon die ein oder andere Routenänderung vornehmen. Wenn Kunden erst kurz vor ihrer Reise oder sogar erst an Bord von einer Änderung erfahren, ist das natürlich ärgerlich. Doch ist eine Routenänderung ein Grund zur Preisminderung?

Routenänderung kann Preisminderung rechtfertigen

Wie T-Online berichtet, hat das Amtsgericht München kürzlich entschieden, dass eine Routenänderung den Gesamtcharakter einer Reise so stark ändern kann, dass eine Preisminderung gerechtfertigt ist (Az.: 275 C 27977/14). In dem besagten Fall hatte der Kläger eine Kreuzfahrt im Schwarzen Meer gebucht. Der Veranstalter routete im Juli 2014 wegen der politischen Unruhen in der Ukraine um: Statt der Häfen Odessa und Jalta sollte das Schiff Burgas in Bulgarien, Volos in Griechenland und das türkische Izmir ansteuern. Der Reiseveranstalter teilte dem Kläger mit, dass er seine Reise nicht kostenlos umbuchen oder stornieren könne, woraufhin der Mann die Reise bezahlte.

Kurz vor der Abreise in Istanbul wurden auch noch die Fahrt ins Schwarze Meer und die Durchfahrt durch die Dardanellen wegen schlechten Wetters gestrichen und stattdessen die Ziele Marmaris und Dubrovnik angesteuert. Daraufhin hat der Kläger eine Reisepreisminderung von 30 Prozent verlangt, was der Anbieter ablehnte. Stattdessen bot der Kreuzfahrtanbieter dem Kunden einen Reisegutschein an, was dieser wiederum ablehnte – und auf die aus seiner Sicht gerechtfertigte Preisminderung klagte.

Amtsgericht München gibt Kläger recht

Das Münchener Amtsgericht hat nun im Sinne des Klägers entschieden: Die Reise durch das östliche Mittelmeer hat nach Ansicht der Richter nicht der ursprünglich gebuchten Reise durch das Schwarze Meer entsprochen und somit einen anderen Charakter – womit ein Reisemangel vorgelegen habe und dem Kunden folglich eine Preisminderung zustehe.

Nicht jede Abweichung der Reiseroute rechtfertigt Preisminderung

Das oben beschriebene Urteil ist für Kunden jedoch kein Freifahrtschein, mit dem sich aus jeder Routenänderung Kapital schlagen lässt. In einem anderen Fall hat das Amtsgericht München nämlich eine Klage abgewiesen, wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet: Ein Ehepaar hatte geklagt, weil eine im Reiseprospekt abgebildete Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen ausfiel. Stattdessen fuhr das Schiff an der Westküste der Inseln entlang, drehte, und fuhr denselben Weg zurück. Es handele sich hierbei um eine „unwesentliche Modifikation“, die keine Preisminderung rechtfertige.

Laut der Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten, die der Rechtsanwalt und Dozent für Reiserecht Kay P. Rodegra zusammengestellt hat, ist auch eine Routenänderung, die aufgrund von Terrorgefahr erfolgt, kein Grund für eine Preisminderung – schließlich handelt es sich dabei nicht um eine willkürliche Änderung. Allerdings gilt dies nur, wenn "sich der Reiseveranstalter Leistungsänderungen vorbehält" (Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten, S. 55/62). In Rodegras Tabelle sind zahlreiche weitere Gerichtsurteile gesammelt, anhand derer Sie abschätzen können, ob aufgrund eines Problems während Ihrer Kreuzfahrt ein Anspruch auf Preisminderung besteht.

Ansprüche schriftlich und unverzüglich geltend machen

Ab wann eine Routenänderung den Charakter einer Reise so stark verändert, dass eine Preisminderung geltend gemacht werden kann, müssen Gerichte wohl auch zukünftig anhand konkreter Einzelfälle entscheiden. Wollen Kunden einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, gilt es laut Rechtsanwalt Rodegra und dem ZDF Magazin "Volle Kanne", folgende Punkte zu beachten:

  • Ansprüche gegenüber dem Veranstalter wie Preisminderung oder Schadensersatz sollten binnen vier Wochen nach Reiseende (es gilt das Enddatum, welches im Reisevertrag festgehalten ist) geltend gemacht werden.
  • Dies macht man am besten schriftlich „per Einschreiben mit Rückschein“. Alle Mängel sollten in der Reklamation möglichst genau beschrieben werden und eine konkrete Forderung geltend gemacht werden.
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