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Preisminderung bei Kreuzfahrt-Routenänderung?

AIDAsol auf dem Meer

Immer wieder sind Kreuzfahrtanbieter gezwungen, die Fahrpläne ihrer Routen zu ändern – beispielsweise, wenn sich die Sicherheitslage in einem Zielgebiet ändert. Auch AIDA musste in den letzten Jahren schon die ein oder andere Routenänderung vornehmen. Wenn Kunden erst kurz vor ihrer Reise oder sogar erst an Bord von einer Änderung erfahren, ist das natürlich ärgerlich. Doch ist eine Routenänderung ein Grund zur Preisminderung?

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Pauschalreise

Bei einer Kreuzfahrt handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der §§ 651a ff. Dabei wird zwischen dem Reisenden und der Reederei ein Reisevertrag abgeschlossen. Der Veranstalter muss im Gegenzug zur Zahlung des Reisepreises die vereinbarten Leistungen bereitstellen. Das Reiserecht gewährleistet nicht nur die gebuchte Kabinenkategorie, sondern unter anderem auch die festgelegten Hafenstopps. Tritt eine Abweichung oder Beeinträchtigung während des Urlaubs auf, kann ein Reisemangel vorliegen. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises besteht nur, wenn die Buchung nach deutschem Reiserecht erfolgt ist, was in der Regel bei einer Buchung über ein Reisebüro (unabhängig davon, ob es sich um ein stationäres Reisebüro oder ein Online-Reisebüro handelt) oder über die deutsche Internetseite der Reederei der Fall ist.

Gründe für eine veränderte Route

Ein Beispiel für Änderungen sind Umleitungen oder Hafenausfälle während der Kreuzfahrt. Diese sind häufig auf Umstände zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen. Die wichtigsten Ursachen für Änderungen der Reiseroute sind:

  • Unwetter oder Naturkatastrophen
  • politische Unruhen im Reiseland
  • Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
  • betriebliche Gründe wie technische Probleme oder eigenes Verschulden der Reederei

Obwohl die ersten drei Gründe oft als „höhere Gewalt“ angesehen werden und somit außerhalb des Einflussbereichs der Reederei liegen, bedeutet dies nicht, dass der Kreuzfahrer alle Änderungen einfach hinnehmen muss. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass eine Minderung des Reisepreises nur dann möglich ist, wenn dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Tatsächlich ist der Anspruch auf Minderung des Reisepreises verschuldensunabhängig, d.h. der Grund für die Änderung spielt keine Rolle.

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Routenänderung kann Preisminderung rechtfertigen

Wird eine Minderung geltend gemacht, bemisst sie sich nach dem Vergleich der vereinbarten mit der tatsächlich erhaltenen Leistung. Bei Routenänderungen ist eine Gesamtbewertung der Kreuzfahrt vorzunehmen (BGH v. 14.05.2013, X ZR 15/11). So richtet sich die Höhe der Minderung nach der Bedeutung und der Anzahl der ausgefallenen Häfen sowie nach dem Verhältnis der Anlandungen zu den Seetagen, wobei bei vielen Seetagen die Anlandungen stärker ins Gewicht fallen.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jede Routenänderung zur Minderung berechtigt. So hat das Amtsgericht München 2015 entschieden, dass eine Routenänderung den Gesamtcharakter einer Reise so stark verändern kann, dass eine Preisminderung gerechtfertigt ist (Az.: 275 C 27977/14). In dem besagten Fall hatte der Kläger eine Kreuzfahrt im Schwarzen Meer gebucht. Der Veranstalter routete im Juli 2014 wegen der politischen Unruhen in der Ukraine um: Statt der Häfen Odessa und Jalta sollte das Schiff Burgas in Bulgarien, Volos in Griechenland und das türkische Izmir ansteuern. Der Reiseveranstalter teilte dem Kläger mit, dass er seine Reise nicht kostenlos umbuchen oder stornieren könne, woraufhin der Mann die Reise bezahlte.

Kurz vor der Abreise in Istanbul wurden auch noch die Fahrt ins Schwarze Meer und die Durchfahrt durch die Dardanellen wegen schlechten Wetters gestrichen und stattdessen die Ziele Marmaris und Dubrovnik angesteuert. Daraufhin hat der Kläger eine Reisepreisminderung von 30 Prozent verlangt, was der Anbieter ablehnte. Stattdessen bot der Kreuzfahrtanbieter dem Kunden einen Reisegutschein an, was dieser wiederum ablehnte – und auf die aus seiner Sicht gerechtfertigte Preisminderung klagte.

Amtsgericht München gibt Kläger recht

Das Münchener Amtsgericht hat dann im Sinne des Klägers entschieden: Die Reise durch das östliche Mittelmeer hat nach Ansicht der Richter nicht der ursprünglich gebuchten Reise durch das Schwarze Meer entsprochen und somit einen anderen Charakter – womit ein Reisemangel vorgelegen habe und dem Kunden folglich eine Preisminderung zustehe.

Nicht jede Abweichung der Reiseroute rechtfertigt Preisminderung

Das oben beschriebene Urteil ist für Kunden jedoch kein Freifahrtschein, mit dem sich aus jeder Routenänderung Kapital schlagen lässt. In einem anderen Fall hat das Amtsgericht München nämlich eine Klage abgewiesen, wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet: Ein Ehepaar hatte geklagt, weil eine im Reiseprospekt abgebildete Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen ausfiel. Stattdessen fuhr das Schiff an der Westküste der Inseln entlang, drehte, und fuhr denselben Weg zurück. Es handele sich hierbei um eine „unwesentliche Modifikation“, die keine Preisminderung rechtfertige.

Nicht jede Änderung der Reiseroute oder das Nicht-Anlaufen eines Hafens stellt einen Reisemangel dar. Ein Reisemangel liegt in der Regel nur dann vor, wenn die Reiseroute erheblich geändert wird oder ein Highlight nicht angelaufen wird.

Laut der Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten, die der Rechtsanwalt und Dozent für Reiserecht Kay P. Rodegra zusammengestellt hat, ist auch eine Routenänderung, die aufgrund von Terrorgefahr erfolgt, kein Grund für eine Preisminderung – schließlich handelt es sich dabei nicht um eine willkürliche Änderung. Allerdings gilt dies nur, wenn "sich der Reiseveranstalter Leistungsänderungen vorbehält" (Würzburger Tabelle zum Reiserecht bei Kreuzfahrten, S. 133). In Rodegras Tabelle sind zahlreiche weitere Gerichtsurteile gesammelt. Anhand dieser können Sie abschätzen, ob aufgrund eines Problems während Ihrer Kreuzfahrt ein Anspruch auf Preisminderung besteht.

Ansprüche schriftlich und zeitnah geltend machen

Ab wann eine Routenänderung den Charakter einer Reise so stark verändert, dass eine Preisminderung geltend gemacht werden kann, müssen Gerichte wohl auch zukünftig anhand konkreter Einzelfälle entscheiden. Wollen Kunden einen Anspruch gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, gilt es laut Rechtsanwalt Rodegra und dem ZDF Magazin "Volle Kanne", folgende Punkte zu beachten:

  • Ansprüche gegenüber dem Veranstalter wie Preisminderung oder Schadensersatz sollten binnen vier Wochen nach Reiseende (es gilt das Enddatum, welches im Reisevertrag festgehalten ist) geltend gemacht werden.
  • Dies macht man am besten schriftlich „per Einschreiben mit Rückschein“. Alle Mängel sollten in der Reklamation möglichst genau beschrieben werden und eine konkrete Forderung geltend gemacht werden.
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